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Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz

Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen werden in Art. 52 Abs. 5 BayEUG i. V. m. §§ 31 ff. BaySchO schulartübergreifend Möglichkeiten der Unterstützung in einem Dreiklang aus individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz geregelt. Diese gelten für die Wiedereingliederungsphase, meist aber auch weit darüber hinaus und können jeweils an die aktuelle gesundheitliche Situation des Kindes oder Jugendlichen angepasst werden. Chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sollen durch diese Maßnahmen auf ihrem schulischen Bildungsweg unterstützt und in die Lage versetzt werden, die ihnen mögliche Leistung zu erbringen und zu steigern. So werden Bildungschancengleichheit und soziale Teilhabe für alle Kinder und Jugendlichen ermöglicht.

Die folgenden Maßnahmen orientieren sich immer am Einzelfall und sollten in einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden.

Im täglichen Unterricht werden pädagogische, didaktisch-methodische, schulorganisatorische Maßnahmen (z. B. individuelle Pausenregelung, individuelles Erläutern von Arbeitsanweisungen) oder die Verwendung technischer Hilfen (z. B. Hörgeräte, FM-Geräte, Lesegeräte) gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. […]

Individuelle Unterstützungsmaßnahmen werden von den Klassenlehrkräften (§ 35 Abs. 1 BaySchO) im pädagogischen und organisatorischen Ermessen und unter angemessener Einbindung der Erziehungsberechtigten gewährt und müssen nicht beantragt werden (§ 36 Abs. 1 BaySchO).

Die Prüfungsbedingungen werden an die individuellen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler insoweit angepasst, als sie bei Wahrung der wesentlichen Leistungsanforderungen einen Ausgleich schaffen können, (z. B. Zeitzuschlag um bis zu ein Viertel und in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit, Einsatz spezieller Arbeitsmittel, wie z. B. Computer oder Tablet). 

Diese Maßnahmen können für Leistungsnachweise in Anspruch genommen werden und müssen – außer bei offensichtlichen Beeinträchtigungen (§ 36 Abs. 3 BaySchO) - schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler unter Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses, das über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung Aufschluss gibt, je nach Schulart bei der Schulleitung, der für die Prüfung eingesetzten Kommission bzw. der Schulaufsicht beantragt werden (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BaySchO i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Bei der Lese-Rechtschreib-Störung ist das fachärztliche Zeugnis nicht erforderlich, es reicht die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme aus (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Über den Nachteilsausgleich bei der Leistungsbeurteilung erfolgt keine Zeugnisbemerkung.

Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 10 BaySchO)

  • Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängern
  • methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einsetzen, einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorlesen sowie die Aufgaben differenziert stellen und gestalten
  • einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt ersetzen
  • mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen ergänzen
  • mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung vorgegeben ist
  • praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auswählen
  • spezielle Arbeitsmittel zulassen
  • Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abhalten
  • zusätzliche Pausen gewähren
  • größere Exaktheitstoleranz, z. B. in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen gewähren
  • in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zulassen
  • bestimmte Formen der Unterstützung, die der Schülerin bzw. dem Schüler durch eine Begleitperson gewährt werden, zulassen

Beim Nachteilsausgleich gibt es keine abschließende Regelung möglicher Maßnahmen. Sie sind beispielhaft benannt und konkretisieren, worauf sich zulässige Maßnahmen beziehen können. 

Von Notenschutz spricht man, wenn eine prüfungsrelevante Leistung entweder gar nicht erst erbracht wird (z. B. keine mündliche Prüfung in Fremdsprachen bei Mutismus) oder wenn die erbrachte Leistung nicht bewertet wird (z. B. Verzicht auf Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und Grammatik bei Hörschädigung). 

Soll Notenschutz für einzelne Leistungsnachweise gewährt werden, so muss dies von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern je nach Schulart bei der Schulleitung, der für die Prüfung eingesetzten Kommission bzw. der Schulaufsicht schriftlich beantragt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BaySchO i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Dem Antrag ist ein fachärztliches Zeugnis beizufügen, das die Art, den Umfang und die Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung bescheinigt.
Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich, wenn ein Schwerbehindertenausweis zusammen mit den zugrundeliegenden Bescheiden (Bescheide der Eingliederungshilfe, förderdiagnostische Berichte oder sonderpädagogische Gutachten) vorgelegt wird.

Die Art und der Umfang des Notenschutzes, nicht jedoch die zu Grunde liegende Erkrankung werden im Zeugnis vermerkt. Die unter Notenschutz erreichte Note ist ohne Einschränkung Grundlage für das Zeugnis, den Übertritt sowie den Abschluss.

§ 34 Abs. 2 – 7 BaySchO Hier sind die zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen benannt und die Formen der Gewährung abschließend geregelt.

Der Klarheit halber sei hier noch einmal erwähnt, dass für den Nachweis einer Lese-Rechtschreibstörung ein fachärztliches Zeugnis nicht erforderlich ist und dass es hier ausreichend, aber auch erforderlich ist, eine schulpsychologische Stellungnahme vorzulegen (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Diese enthält Empfehlungen zum Umfang und zur zeitlichen Begrenzung von Notenschutz und Nachteilsausgleich.

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden in den Schullaufbahnbogen und einen ggf. vorhandenen Förderplan eingetragen. Die Maßnahmen können auch bei Schulwechsel weitergeführt werden. Wichtig ist jedoch, dass diese immer wieder darauf überprüft werden, in wieweit sie noch hilfreich und wirksam sind bzw. modifiziert werden sollten. Wenn auf einen bewilligten Notenschutz im Prüfungsjahr verzichtet werden soll, muss dies spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn bei der Schulleitung beantragt werden.

Im  Handbuch „Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - Notenschutz“, (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus) können Beispiele zur individuellen Förderung, zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz bei verschiedenen Formen von Beeinträchtigungen nachgelesen werden.

Auf spezielle Krankheitsbilder abgestimmte Empfehlungen finden Sie unter dem Kapitel "Umgang mit psychischen Erkrankungen im Schulalltag" bzw. "Umgang mit chronisch somatischen Erkrankungen im Schulalltag".

Die jeweils aktuellen Gesetzestexte können unter folgenden Links nachgelesen werden:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG