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Schulbegleitung

Für viele Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglicht erst der Einsatz einer Schulbegleitung den Besuch einer allgemeinen Schule und somit eine inklusive Beschulung. Die individuelle Hilfe und Unterstützung beim Schulbesuch ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe und ergänzt die sachlichen und personellen Ressourcen der jeweiligen Schule.

 

 

Die rechtlichen Grundlagen finden sich

•    bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Belastung und Einschränkung (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung) im § 35a SGB VIII. Für Bewilligung und Kostenübernahme sind die Jugendämter zuständig.

•    bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung (Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung, Hören, Sehen, Mehrfachbehinderungen) im § 112 SGB IX. Weiterhin bleiben die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger für die Bewilligung der Maßnahme und die Kostenübernahme zuständig.

Die Schulbegleitung hat die Aufgabe, den Kindern und Jugendlichen den Schulbesuch insofern zu ermöglichen, indem sie dabei unterstützt, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen (Gemeinsame Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus v. 18.04.2012). Sie tragen damit in Bereichen, die nicht den Unterrichtsstoff betreffen, dazu bei, die Bewältigung schulischer Anforderungen zu erleichtern und Unterstützung im Integrationsprozess innerhalb des Klassenverbandes zu geben.

Aufgaben, die eine Schulbegleitung konkret zu erfüllen hat, lassen sich nur mit Blick auf den individuellen Bedarf der Schülerin oder des Schülers beschreiben.

Die Schulbegleitung

  • ist der einzelnen Schülerin, dem einzelnen Schüler zugeordnet
  • gibt lebenspraktische Hilfestellungen (z. B. beim An- und Ausziehen, Ausräumen der Schultasche) und führt einfache pflegerische Tätigkeiten aus (z. B. Unterstützung beim Essen, beim Toilettengang)
  • ist eine verlässliche Bezugsperson der Schülerin bzw. des Schülers
  • wirkt positiv verstärkend
  • unterstützt Regelakzeptanz und den Aufbau von Selbstkontrolle
  • fordert die Einhaltung individueller und klassenbezogener Ordnungsprinzipien ein
  • gibt Hilfen zur Mobilität (z. B. Fortbewegung sowie Orientierung im Schulhaus)
  • unterstützt im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Begleitung von Integrationsprozessen, Unterstützung bei Unsicherheiten, Umgang mit Aggressionen)
  • beugt Krisen vor und leistet in Krisen Hilfestellung (ermöglicht z. B. Auszeiten)
  • unterstützt bei der Kommunikation (z. B. Hilfe bei der Anwendung von Kommunikationshilfen) 

Die Schulbegleitung übernimmt keine pädagogisch-unterrichtlichen Aufgaben im engeren Sinne, ist also keine „Zweitlehrkraft“. Sie ist nicht mit Tätigkeiten befasst, die in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören (z. B. Anpassung, Wiederholung oder Vertiefung des Unterrichtsstoffes).

Zudem gehören zu den Aufgaben der Schulbegleitung die Kooperation mit der Schule des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren Institutionen. Die Schulbegleitung wird in den Austausch der Schule mit den Erziehungsberechtigen und in innerschulische Gespräche, die die Schülerin bzw. den Schüler betreffen (z. B. Stand der Entwicklung, Förderbedarf) einbezogen und informiert die Erziehungsberechtigten über den schulischen Alltag des betreuten Kindes bzw. Jugendlichen. 

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler beantragen eine Schulbegleitung. Voraussetzung für deren Gewährung ist ein fachärztliches Attest oder Gutachten. Zudem wird eine Stellungnahme der Schule benötigt, die beschreibt, in welchem Umfang und für welche Aufgaben eine Schulbegleitung erforderlich sein wird.

Ein Kind bzw. ein Jugendlicher erhält eine Schulbegleitung, wenn die Schule dem besonderen Betreuungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht mehr gerecht werden kann. Der Einsatz der Schulbegleitung bedarf der Zustimmung der Schulleitung, bei privaten Schulen zudem der Zustimmung des Schulträgers (§ 40 Abs. 3 Satz 2 VSO-F).

Der Bezirk bzw. das Jugendamt trifft die Entscheidung über die Befähigung und die ggf. nötige berufliche Qualifikation der Schulbegleitung. Sie richtet sich nach dem individuellen Eingliederungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers. Dabei kommen nahe Verwandte nicht als Schulbegleiterinnen und -begleiter in Frage.

Die Schulbegleitung kann entweder durch Träger privater Schulen bzw. durch sonstige private Trägerorganisationen oder von den Erziehungsberechtigten beschäftigt werden. Die Eingliederungshilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt. Kosten werden bis zur Höhe des festgestellten Hilfebedarfs übernommen. Eventuell darüberhinausgehende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen, insbesondere wenn sie der Schulbegleiterin bzw. dem Schulbegleiter eine höhere als die im Kostenübernahmebescheid festgesetzte Vergütung gewähren.

Die Schulbegleitung muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Die Einweisung in die konkrete Tätigkeit vor Ort als Schulbegleitung erfolgt durch die Schule und die Erziehungsberechtigten. Den konkreten Einsatz in Bezug auf das Kind bestimmt die Schule. (vgl. Gemeinsame Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus)

  • Erarbeitung des Umfangs, der Aufgaben und der Zielsetzung der Schulbegleitung durch Lehrkräfte, ggf. MSD, Erziehungsberechtigte und Schulleitung
  • Antragstellung zur Bewilligung einer Schulbegleitung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerin oder den Schüler selbst unter Vorlage der medizinischen Gutachten und Atteste beim jeweiligen Kostenträger
  • Ist die Schulbegleitung bewilligt, können die Kompetenzzentren (z. B. caritative Einrichtungen) bei der Suche behilflich sein.

Weiterführende Informationen

Auf der Seite des Deutschen Schulportals (Robert Bosch Stiftung) finden Sie weiterführende Artikel rund um das Thema "Schulbegleitung":